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Bewertung von Verbindlichkeiten

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Vor BilMoG waren Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Die Neuregelung definiert den Ansatz zum Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 HGB). Diese Änderung hat praktisch lediglich klarstellende Bedeutung.

Verbindlichkeiten, die auf Rentenverpflichtungen beruhen, sind zu diskontieren, sofern keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist (§ 253 Abs. 2 HGB). Die Diskontierung hat mit einem der Restlaufzeit der einzelnen Rentenzahlungen entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre zu erfolgen. Sofern sich kein unrichtiges Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt, kann die Abzinsung auch gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, erfolgen.

Die Effekte aus der Auf- und Abzinsung von Verbindlichkeiten sind gesondert im Zinsergebnis (§ 277 Abs. 5 HGB) zu erfassen.

Steuerlich regelt § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, dass Verbindlichkeiten, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen und unverzinslich sind, mit 5,5 % abgezinst werden müssen. In diesen Fällen kommt es folglich zu einem Auseinanderfallen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die die Abgrenzung latenter Steuern erfordert. Zur Abgrenzung latenter Steuern bei Personenhandelsgesellschaften vgl. Kapitel 8.

Ein Abgrenzungserfordernis latenter Steuern kann sich auch aus der unterschiedlichen Bewertung im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung ergeben, da Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Devisenkassamittelkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen sind (§ 256a HGB). Dies gilt auch, wenn handelsrechtlich hieraus ein Ausweis unrealisierter Gewinne entsteht.

Beispiel 17: Bewertung von Verbindlichkeiten

Die ABC GmbH & Co. KG hat von Herrn Meier am 1. 1. 2012 ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente erworben. Die erste Zahlung wird am 2. 1. 2012 geleistet. Zum 1. 1. 2012 wird mit einer verbleibenden Lebenserwartung des Veräußerers von 25 Jahren gerechnet. Dies wurde aus den amtlichen Sterbetafeln ermittelt. Es wurde vereinbart, dass der jährliche Rentenbetrag in Form eines vorschüssigen Jahresbetrags i. H. v. 12.000 € geleistet wird. Die letzte Zahlung wird am 1. 1. 2037 erwartet. Annahmegemäß betrage der anzuwendende Zinssatz gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB 6 %.

Zum 1. 1. 2012 beträgt der Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit 165.400 €. Nach Begleichung der ersten Rate am 2. 1. 2012 i. H. v. 12.000 € hat eine Aufzinsung der Restschuld i. H. v. 9.204 € zu erfolgen. Zum 31. 12. 2012 beträgt der Wert der Verbindlichkeit in der Bilanz 162.604 €.

Im Geschäftsjahr 2012 hat die ABC GmbH & Co. KG in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Zinsaufwendungen (§ 277 Abs. 5 HGB) einen Zinsaufwand aus der Aufzinsung i. H. v. 9.204 € zu erfassen.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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