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Währungsumrechnung

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Im Zuge der Folgebewertung regelt § 256a HGB, dass auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr – vorbehaltlich des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB und des § 254 HGB – am Abschlussstichtag mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen sind. Zu beachten sind dabei jedoch das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Sofern die auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eine Laufzeit unter einem Jahr aufweisen, hat die Umrechnung ohne Beachtung der vorsichtigen und imparitätischen Einschränkungen mit dem Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Dies kann damit zum Ausweis unrealisierter Gewinne zum Bilanzstichtag führen.

Im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung sind die Angabepflichten des § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB zu beachten.

Für Zwecke der Steuerbilanz hingegen sind unrealisierte Erträge aus der Währungsumrechnung nicht zu berücksichtigen. Denn nach § 6 Abs. 1 EStG bilden die (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten weiterhin die steuerliche Wertobergrenze. Bedingt durch die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt es zur Abgrenzung latenter Steuern. Zur Abgrenzung latenter Steuern bei Personenhandelsgesellschaften wird auf Kapitel 8 verwiesen.

Im handelsrechtlichen Einzelabschluss sind die sich aus der Währungsumrechnung ergebenden Differenzen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen und Sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu erfassen (§ 277 Abs. 5 HGB).

Beispiel 18: Währungsumrechnung

In den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der International OHG ist eine Forderung gegenüber der M d.o.o. mit Sitz in Ungarn enthalten. Die Forderung wurde zum 13. 3. 2012 i. H. v. 600.000 HUF mit dem angenommenen Devisenkassakurs von 300 HUF/€ eingebucht. Zum 13. 03. 2012 beträgt der Buchwert daher 2.000 €. Die Laufzeit der Forderung beträgt zehn Monate. Zum Abschlussstichtag war die Forderung noch nicht beglichen. Zum 31. 12. 2012 beträgt der Devisenkassamittelkurs annahmegemäß 290 HUF/€. Nach § 256a HGB ist die Forderung, die eine Restlaufzeit unter einem Jahr aufweist, ohne Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Der Buchwert zum 31. 12. 2012 beträgt daher 2.069 €. Die International OHG weist einen erfolgswirksamen Kursgewinn i. H. v. 69 € aus.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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