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Angaben zu periodenfremden Sachverhalten

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Nach § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB sind Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Für die Beurteilung des Kriteriums „nicht von untergeordneter Bedeutung” hat eine Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu erfolgen. Hat eine Erläuterung zu erfolgen, muss dies sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Art dieser Aufwendungen/Erträge vorgenommen werden, wobei eine Angabe der Größenordnung der Beträge ausreicht.

Periodenfremde Erträge und Aufwendungen sind meist vor allem in den Sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen sowie in den Steueraufwendungen zu finden, können jedoch grundsätzlich in den verschiedensten Posten enthalten sein.

Beispiel 24: Periodenfremde Sachverhalte

Im Jahresabschluss der Alpha OHG finden sich folgende periodenfremde Sachverhalte:

Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermögens,
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
Steuernachzahlungen für Vorjahre,
Erträge aus bereits voll wertberichtigten Forderungen.
Bilanzierung bei Personengesellschaften

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