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»Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und den jüngsten Tag glauben ...«

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Als Mohammed im Juni des Jahres 632 starb, erstreckte sich das muslimische Herrschaftsgebiet bereits auf die gesamte Arabische Halbinsel. An seiner Nordgrenze stieß die noch immer überschaubare islamische Welt an die Reiche der Byzantiner und der Sassaniden. Im stetigen Ringen um die Erweiterung ihrer Machtbereiche hatten sich beide in lange währenden Kriegen gegenseitig zermürbt. Weder der oströmische Kaiser Herakleios (610–641) noch der sassanidische Großkönig Yazdegerd III. rechnete mit einem Angriff der Anhänger Mohammeds.

Noch zu Lebzeiten des Propheten hatten die Muslime nicht nur im Süden der Arabischen Halbinsel die Niederwerfung gegnerischer Stämme vorangetrieben, sondern auch nach Norden ausgegriffen. Ein erster, noch von Mohammed persönlich geführter militärischer Vorstoß gegen die Byzantiner bei Tabuk im Jahre 629 war allerdings erfolglos verlaufen. Aus dieser Erfahrung erwuchsen die Vorschriften des Korans, die von nun an die Grundlage des sogenannten dimma-Rechts bildeten. Dieses regelte die Begegnung und den Umgang mit Angehörigen anderer Buchreligionen. So ergeht in Sure 9 die Aufforderung an die Muslime: »Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und den jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Gott und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören.« Des Weiteren soll der Krieg solange fortgeführt werden, bis die Feinde demütig ihren Tribut an die Muslime entrichten. Symbolisch stellte die gizya, die Tributzahlung, die Unterwerfung unter die muslimische Herrschaft dar. Die Bestimmungen folgten der Praxis der ersten Verträge, die Mohammed bei der Unterwerfung der Oasenstädte der Arabischen Halbinsel aushandelte. Der Wortlaut des Korantextes macht in diesem Zusammenhang klar, dass die Bestimmungen ausschließlich für »Schriftbesitzer« gelten sollten. Gemeint waren damit in erster Linie Juden und Christen. Für die Muslime stehen Thora und Neues Testament auf einer niedrigeren Offenbarungsstufe als der Koran. Im Allgemeinen wurden die koranischen Vorschriften auch auf die zahlenmäßig bedeutenden Zoroastrier in Persien angewendet. Die Anwendung der koranischen Regelungen und ihrer späteren Ausführungen im sogenannten »Pakt des Umar« fielen im Alltag je nach Interpretation durch die verschiedenen islamischen Rechtsschulen sowie nach Ort und Zeit unterschiedlich aus. Die grundlegende Vorstellung war, dass die Tributzahlung ein Schutzverhältnis begründete. Juden wie Christen konnten unter muslimischer Herrschaft in der Theorie zwar nicht in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und waren vom Aufstieg in Ämter ausgeschlossen, in denen sie Macht über Muslime ausüben konnten, doch wurden ihnen der Schutz von Leib und Leben sowie von Besitz wie auch die Religionsausübung unter Auflagen gewährt. Mohammed hatte mit seinen Aussagen über den Kampf gegen die Ungläubigen und deren Status nach der Unterwerfung ein Programm vorgegeben, dass sich schon bald in der Praxis bewähren musste.

711 n. Chr. – Muslime in Europa!

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