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ОглавлениеTeil 2 Verletzter – Opfer – Anwalt des Verletzten › VIII. Kosten – Rechtsanwaltsvergütung
VIII. Kosten – Rechtsanwaltsvergütung
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Einzelheiten zu den Kosten der anwaltlichen Vertretung werden jeweils in den einzelnen Kapiteln behandelt. Kostenschutz durch die rechtzeitige Einschaltung von Hilfsorganisationen ist in geeigneten Fällen ebenso möglich, wie die frühzeitige Beantragung staatlicher Unterstützung oder gerichtliche Beiordnungen. Wegen der notwendigen ärztlichen und fachärztlichen Behandlung ist erforderlichenfalls mit den Krankenkassen zu verhandeln und der Kontakt zu den Hilfsorganisationen und staatlichen Einrichtungen herzustellen, um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig den kompetenten Rat von Hilfsorganisationen einzuholen, da diese durch die tägliche Praxis auch über die notwendigen Kontakte und Kenntnisse der Abläufe verfügen.
Die Anwaltsvergütung ist mit der Mandantschaft ausführlich zu besprechen. Je nach Umfang der Tätigkeit und den finanziellen Möglichkeiten der Mandanten gilt für die Vergütung des Verletztenanwalts das Gleiche wie für diejenige des Strafverteidigers. Dem Mandanten ist deutlich zu machen, dass anwaltliche Tätigkeit stets zu vergüten ist und normalerweise das RVG gilt. Der Umfang der Tätigkeit, die Besonderheit des Einzelfalles und die finanziellen Möglichkeiten der Mandantschaft lassen aber oft auch die Vereinbarung einer besonderen, außerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens liegenden Vergütung zu bzw. machen diese notwendig. Dass im Falle der Nebenklage die Nebenklagekosten bei Verurteilung vom Verurteilten zu tragen sind, besagt noch lange nicht, dass sie auch zu realisieren sind. Darüber muss mit dem Mandanten rechtzeitig gesprochen und dieser für die Problematik sensibilisiert werden, auch über eventuelle Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, die Übernahme von Anwaltskosten durch Hilfsorganisationen sowie den Umstand, dass Vergütungen durch den Verursacher stets nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren und nicht aufgrund bzw. in Höhe von Vergütungsvereinbarungen zu tragen sind.