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ОглавлениеTeil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › VI. Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen
VI. Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen
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In jeder Verfahrenssituation besteht für den Verletzten bzw. seinen anwaltlichen Vertreter die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Davon ist stets Gebrauch zu machen, wenn dadurch die Sachverhaltsdarstellung des Mandanten untermauert bzw. das Vorbringen der Gegenseite widerlegt werden kann. Der Rechtsanwalt kann aber auch von sich aus Beweissicherungen vornehmen, bzw. vornehmen lassen, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Wichtig ist nur, dass jegliche unzulässige Einflussnahme – oder auch nur der geringste Anschein davon – vermieden wird. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass die Beweise verwertbar bleiben und möglichst objektiv gesichert werden. Insbesondere zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens sind all diejenigen Beweissicherungen umgehend vorzunehmen, die nur zeitlich begrenzt möglich sind, so beispielsweise Fotoaufnahmen von Verletzungen, Sicherung von bei Dritten aufgezeichnetem Videomaterial des Tatorts, Aussagen von sich regelmäßig im Ausland befindlichen Zeugen oder Skizzen, die direkt nach dem Geschehen gefertigt wurden.
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Selbstverständlich kann der Rechtsanwalt auch eigene Ermittlungen anstellen. Er sollte dabei aber stets darauf bedacht sein, dass die Durchführung und das Ergebnis so darstellbar ist, dass er nicht selbst als Zeuge auftreten muss. Folglich ist die Einschaltung von dritten Personen anzuraten. Je gründlicher und vollständiger diese eigenen Ermittlungen dokumentiert werden, desto glaubwürdiger und verwertbarer können sie eingesetzt werden.
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Bei Antragsdelikten sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Zu Beginn der Mandatsübernahme muss dies daher ausführlich mit dem Mandanten besprochen und sollte ihm auch im Anschluss zu Dokumentationszwecken nochmals schriftlich dargelegt werden. Relevante Verjährungsfristen müssen dem Mandanten ebenfalls bekannt gegeben werden und Bestandteil der eigenen Handakten sein.