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ОглавлениеTeil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › III. Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip
III. Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip
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Aus dem Ergebnis des von dem Mandanten mitgeteilten bzw. gemeinsam „erarbeiteten“ Sachverhalts leiten sich die weiteren Handlungsoptionen ab: Handelt es sich beispielsweise lediglich um eine einfache fahrlässige Körperverletzung, liegt zwar eine Straftat vor; die Möglichkeit, in diesem Fall Einfluss auf das Strafverfahren nehmen zu können, beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Zeugenrolle. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dem mitgeteilten Sachverhalt lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten an einem Strafverfahren müssen gegenüber dem Mandanten umfassend dargestellt werden. Der Mandant ist auch darauf hinzuweisen, dass bei geringer Schuld des Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung – gegebenenfalls nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen – in Betracht kommen oder er bei fehlendem öffentlichem Interesse auf den Privatklageweg verwiesen werden kann. In diesem Fall hat es allein der Verletzte als Privatkläger in der Hand, die Straftat an Stelle der Staatsanwaltschaft weiter zu verfolgen und den Beschuldigten vor Gericht anzuklagen.
Bei Straftaten gegen die Person gewährt die Strafprozessordnung dem Verletzten zusätzliche Rechte – so beispielsweise das Recht, als Nebenkläger aufzutreten, um auf diese Weise besonderen Einfluss auf das Strafverfahren nehmen zu können. Bei Straftaten gegen Sachen und Rechte beschränkt sich mit Ausnahme der wirtschaftlichen Schutzvorschriften des § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, an einem Strafverfahren teilzunehmen, auf diejenige der Zeugenrolle. Besondere Ein- bzw. Mitwirkungsrechte für den Verletzten außerhalb der § 406 d ff. StPO bestehen dann nicht.