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Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › II. Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren

II. Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren

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Regelmäßig kommen neben der Beteiligung am Strafverfahren auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Verursacher in Betracht. Mit dem Mandanten ist daher abzuklären, ob sich die anwaltliche Vertretung auch hierauf erstrecken soll. Sollte dies der Fall sein, ist die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens, also die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses gegen den Angeklagten, sowie dessen weitere Ausgestaltung ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen. Ergibt sich aus dem Mandantengespräch und weiteren Recherchen, dass der Mandant seine zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten nicht im Rahmen des Adhäsionsverfahrens erfolgversprechend gegen den Verursacher geltend machen kann – oder will, beschränkt sich die Vorbereitung des Mandanten auf seine prozessuale Rolle als Zeuge und gegebenenfalls als Nebenkläger im Ermittlungs- und Strafverfahren.

Ein Zivilmandat ist dann getrennt zu führen, wobei eine von Beginn an sorgfältige Sachverhaltsdokumentation die zivilrechtliche Sachbearbeitung und spätere Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten erleichtert, zumal die meisten Dokumente wie Krankenunterlagen, Atteste, usw. sowohl in der strafrechtlichen als auch in der zivilrechtlichen Akte benötigt werden.

Im Fall des (Fort-)bestehens möglicher Bedrohungslagen durch den Täter muss der Rechtsanwalt präventive Schutzmaßnahmen zugunsten seines Mandanten ergreifen und beispielsweise einstweilige gerichtliche Verfügungen wie Annäherungsverbote usw. gegen den Täter beantragen.[1]

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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