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Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › V. Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten

V. Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten

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In § 158 Abs. 3 StPO ist die Übermittlung der Strafanzeige des Verletzten an die für die Strafverfolgung zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedsstaates gesetzlich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Tat in einem Mitgliedsland begangen worden ist, deutsches Strafrecht nicht zur Anwendung kommt bzw. die Staatsanwaltschaft von ihrer Befugnis nach § 153c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO – auch in Verbindung mit § 153 f StPO – Gebrauch gemacht hat, der Verletzte seinen Wohnsitz im Inland hat und von ihm ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.[1] Nach § 158 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO kann von der Übermittlung abgesehen werden, wenn die Taten und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder gem. § 158 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft eine Anzeige an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde weiterleiten, wenn sie dies für sachgerecht und erforderlich hält. Dabei sind jedoch die rechtshilferechtlichen Vorgaben der §§ 61a Abs. 1, 92 Abs. 1 IRG zu beachten.[2]

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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