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k) Die ärztliche Fortbildungspflicht

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Für den Arzt ergibt sich aus alledem – abgesehen von der berufsrechtlichen (§ 4 MBO-Ä) und vertragsärztlichen Fortbildungspflicht (§§ 95d, 137 Abs. 3 SGB V) – die Verpflichtung, sich über die Fortschritte der Heilkunde und anderweitig gewonnene Erkenntnisse bezüglich Nutzen und Risiken der von ihm angewandten Heilverfahren zu unterrichten. Er ist aus haftungsrechtlicher Sicht verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.[259] Keinesfalls darf er sich neuen Lehren und Erfahrungen „aus Bequemlichkeit, Eigensinn oder Hochmut“ verschließen.[260] Dabei werden an die Fortbildungspflicht des Arztes außerordentlich strenge Anforderungen gestellt und ihm „grundsätzlich keine längere Karenzzeit bis zur Aufnahme der wissenschaftlichen Diskussion zugebilligt“.[261] Er muss Hinweise und neue Erkenntnisse aus Publikationen zeitnah umsetzen[262] und ist gehalten, „sich bis an die Grenze des Zumutbaren“ über neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu unterrichten.[263] Jeder Patient muss nämlich darauf vertrauen können, dass der behandelnde Arzt sich über die aktuellen Entwicklungen seines Fachgebietes umfassend informiert, „gerade auch hieran besonders interessiert“ ist und „sich diese Kenntnisse auch nicht auf einem überholten Stand befinden“.[264] Ein niedergelassener Gynäkologe muss daher z.B. die üblichen Fachzeitschriften lesen, nicht aber laufend die ausländische Fachliteratur. Für Spezialisten und „klinisch tätige Kapazitäten“ kann allerdings eine solche Forderung gerechtfertigt sein.[265]

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Die Fortbildungspflicht des Arztes umfasst nicht nur die Gewährleistung der gebotenen fachlichen Qualifikation, sondern auch die Kenntnis und Beachtung der „für die Berufsausübung geltenden Vorschriften“,[266] also der jeweils relevanten Rechtsnormen. Ausdrücklich betonte der BGH in dem berühmten „Kemptener-Sterbehilfe-Fall“[267] im Hinblick auf ein mögliches Wissensdefizit des Arztes: „Sein Beruf bringt es mit sich, dass er sich – u.a. im Rahmen ärztlicher Fortbildung – auch mit einschlägigen juristischen Fragestellungen zu beschäftigen hat“. Dazu gehört als wesentliche Rechtspflicht die Aufklärung des Patienten „im persönlichen Gespräch insbesondere vor operativen Eingriffen“ über „Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken“.[268]

Arztstrafrecht in der Praxis

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