Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 60

c) Gebot der Objektivität

Оглавление

137

Weitere Grundvoraussetzungen für das Tätigwerden des Sachverständigen sind seine Unbefangenheit, seine Vorurteilsfreiheit und Unvoreingenommenheit. Objektivität geht stets vor Standessolidarität, aber auch vor Rivalität. Das sog. Privat- oder Parteigutachten, das der Sachverständige im Auftrag des Beschuldigten erstattet, darf daher nicht parteiisch sein. Denn das Vertrauen in die Wissenschaft lebt vom Glauben an die Unabhängigkeit der Experten. Deshalb ist es auch verfehlt, vom Gutachter „des Gerichts“, „der Staatsanwaltschaft“ oder „der Verteidigung“ usw. zu sprechen. Das Gebot der Unparteilichkeit verbietet dem Sachverständigen, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen oder divergierende Zeugenaussagen durch Unterstellungen, Vermutungen, Eigeninterpretation oder Spekulationen zugunsten oder -ungunsten des Beschuldigten zu beseitigen. Untersagt sind in gleicher Weise eigenständige Ermittlungen und die selbstständige Vernehmung von Zeugen. Auch die rechtliche Subsumtion, d.h. die rechtliche Würdigung des Tatsachenstoffs obliegt dem Richter und nicht dem Sachverständigen, so dass er Begriffe wie „fahrlässig“, „schuldhaft“ oder gar „strafbar“ in seinem Gutachten nicht gebrauchen darf.[279]

Arztstrafrecht in der Praxis

Подняться наверх