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5.5 Der Arglisteinwand des Käufers

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Nach § 377 V HGB behält der Käufer seine Mängelrechte auch ohne Mängelrüge, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat[458]. Auch dafür trägt der Käufer die Beweislast.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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