Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 263
3.4 Die fiktive Annahme des Geschenks
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Ohne Schenkungsabrede oder eine andere causa ist die Zuwendung eine rechtsgrundlose Bereicherung (§ 812). Der Zuwendende kann den Empfänger jedoch auffordern, binnen angemessener Frist sich über die Annahme der Schenkung zu erklären (§ 516 II 1). Mit Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen (§ 516 II 2). Diese Fiktion ist eine Ausnahme von der Regel der §§ 147-149, 151 und ein Beispiel für das Schweigen an Erklärungs Statt (RN 2016). Die rechtzeitige Ablehnung des Geschenks verpflichtet den Empfänger nach § 516 II 3, die empfangene Zuwendung als rechtsgrundlose Bereicherung herauszugeben.