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2. Die Rechtsfolge des Schenkungsversprechens

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Rechtsfolge des formgültigen vertraglichen Schenkungsversprechens ist ein Anspruch des Beschenkten gegen den Schenker auf das versprochene Geschenk. Gemäß § 516 ist dies eine Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers, die den Beschenkten bereichert. Schenken kann man Sachen und Rechte[8], gemäß § 518 I 2 auch selbständige Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen[9], außerdem Schulderlass[10] und Schuldbefreiung. Der Parteiwille bestimmt, was geschenkt werden soll, die überlassene Geldsumme selbst oder die Sache, die der Beschenkte damit erwerben soll[11].

Keine Schenkung, sondern eine formfreie Leihe (§ 598) ist die unentgeltliche Überlassung des Besitzes[12]. Keine Schenkung, sondern Auftrag (§ 662) ist die unentgeltliche Dienst- oder Werkleistung. Da die Schenkung den Schenker ärmer machen soll, ist es nach § 517 noch keine Schenkung, wenn einer zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt[13].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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