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1. Die Anspruchsgrundlage

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Anspruchsgrundlage ist ein nach § 518 I notariell beurkundetes vertragliches Schenkungsversprechen. Die Beweislast trägt der Anspruchsteller[5].

Wer sich jedoch gegen eine Kaufpreis-, Darlehens- oder Bereicherungsklage damit verteidigt, die Sache oder Geldsumme sei ihm geschenkt worden, muss die Schenkung nicht beweisen, denn er bestreitet damit nur den anspruchsbegründenden Kauf- oder Darlehensvertrag oder die rechtsgrundlose Bereicherung[6]. Auch wer eine Klage auf Herausgabe einer beweglichen Sache aus Vertrag, Eigentum, ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung damit abwehrt, die Sache sei ihm geschenkt worden, muss dies nicht beweisen, denn ihm hilft die gesetzliche Vermutung des § 1006 I 1, dass er mit dem Besitz auch Eigentum erworben habe[7].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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