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3.2 Die unentgeltliche Zuwendung

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Unentgeltlich ist alles, was rechtlich nicht zu vergüten ist, mögen auch Moral und Anstand eine Vergütung verlangen[17]. Kostenlos muss die Leistung nicht sein[18].

Beispiele

- Belohnende Schenkung: Die Zuwendung soll eine frühere Leistung des anderen nicht vergüten sondern belohnen (BGH NJW 82, 436; 84, 797);
- Pflicht und Anstandsschenkung: Zuwendung aus moralischer oder Anstandspflicht (§ 534) im Unterschied zur Zuwendung, die etwas rechtlich vergüten soll (BGH WM 70, 755);
- Zuwendung eines Kommanditanteils durch Aufnahme in eine KG ohne Einlageverpflichtung (BGH 112, 40);
- Anlage eines Sparkontos zugunsten eines anderen (§ 328) oder Einzahlung auf ein fremdes Konto (BGH 46, 198; NJW 65, 1913);
- Versorgungsversprechen des Arbeitgebers gegenüber der Witwe des Arbeitnehmers, die (noch) nicht selbst versorgungsberechtigt ist (BAG NJW 59, 1746; DB 66, 76);
- Die Übernahme dinglicher Lasten auf dem zugewendeten Grundstück ist weder unentgeltlich noch eine Gegenleistung, sondern mindert nur den Wert des Geschenks (BGH 107, 156: Übergabevertrag).

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Entgeltlich ist die Leistung aber nicht erst im gegenseitigen Vertrag (§ 320), sondern schon dann, wenn sie für eine noch nicht geschuldete künftige Handlung des Empfängers versprochen wird[19].

Beispiele

- Der Maklervertrag verpflichtet einseitig nur den Auftraggeber, dennoch ist die Provision nach § 652 das Entgelt für die erfolgreiche künftige Maklertätigkeit.
- Die Ehefrau übernimmt die Schulden des Ehemannes, der ihr dafür eine Baugenehmigung besorgen soll (BGH NJW 82, 436).
- Entgeltlich ist das Versprechen des Vereinsvorstands, dem Verein Kosten zu ersetzen, die ein fehlerhafter Trainervertrag verursacht hat (BGH NJW 2008, 1589).
- Entgeltlich ist die Zuwendung des Sponsors an den Sportverein für den Fall, dass der Verein deutscher Meister werde (BGH NJW 2009, 2737; dazu Grunewald ZGS 2010, 164).
- Die Aufnahme in eine OHG ohne Einlage ist schon deshalb keine Schenkung, weil der neue Gesellschafter persönlich haftet, am Verlust teilnimmt und seine volle Arbeitskraft einsetzen soll (BGH 112, 44; NJW 59, 1433), anders die Aufnahme als Kommanditist in eine KG (BGH 112, 40).
- Zuwendungen unter Ehegatten haben ihren Rechtsgrund oft in der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353) und sind dann keine Schenkungen, sondern „ehebedingte“ Zuwendungen (BGH 115, 132; 116, 178; NJW 92, 238; 95, 1889; 2006, 2330; 2014, 2638: gilt auch für die nichteheliche Lebenspartnerschaft). Die ehebedingte Zuwendung ist freilich eine Erfindung der Familiensenate des BGH und wird außerhalb des Familienrechts nicht anerkannt (BGH 116, 167: Erbrecht; BFH NJW 94, 887: Steuerrecht). Keine ehebedingte Zuwendung, sondern eine Schenkung ist das, was Eltern um der Ehe ihres Kindes wegen dem Schwiegerkind zuwenden (BGH NJW 2010, 2202; 2010, 2884; 2015, 690; 2015, 1014: auch zur Rückabwicklung nach § 313, wenn die Ehe des Kindes scheitert). Eine Schenkung ist auch die unentgeltliche Zuwendung an den geschiedenen Ehegatten (OLG München NJW 2013, 946).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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