Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 264
4. Die Form des Schenkungsversprechens
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Nach § 518 I 1 mit § 128 muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden[26], die Annahmeerklärung des Beschenkten ist formfrei. Zum Notar muss nach § 518 I 2 auch derjenige gehen, der schenkweise ein selbstständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgeben will[27]. Das formlose Schenkungsversprechen ist nach § 125 nichtig und dem selbständigen Schuldversprechen fehlt ohne notarielle Beurkundung nach §§ 812 II, 821 der Rechtsgrund.
Nach § 518 II wird der Mangel der Form durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt[28]. Die Beweislast trägt der Beschenkte[29]. Bewirkt ist die Leistung nicht erst mit Erfüllung (§ 362), sondern schon dann, wenn der Schenker alles getan hat, was die Erfüllung erfordert[30]. Der Formfehler kann auch noch nach dem Tode des Schenkers und hinter dem Rücken des Erben geheilt werden[31], kraft Vollmacht des Schenkers sogar vom Beschenkten selbst[32].
Von Anfang an formfrei ist nur die Handschenkung des § 516 I, weil sie nicht lediglich verspricht, sondern schon zuwendet[33]. Der Schenkungsvertrag beschränkt sich hier auf eine Rechtsgrundabrede: Die Zuwendung wird „schenkweise“ gemacht.