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1. Die gesetzliche Struktur der Miete

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Nach § 535 besteht die Miete aus der entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf Zeit. Das Mietverhältnis entsteht durch Mietvertrag und ist ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit.

Der schuldrechtliche Mietvertrag begründet nur Forderungen und Verpflichtungen, kein dingliches Gebrauchsrecht an fremder Sache. Dinglich gegen jeden Eigentümer wirken nur Nießbrauch (§ 1030), beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt des Wohnungsrechts (§ 1093) und Dauerwohnrecht (§ 31 WEG).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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