Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 272
2.4 Der Ausschluss des Herausgabeanspruchs des Schenkers
ОглавлениеNach § 529 I ist der Herausgabeanspruch aus § 528 I 1 ausgeschlossen, wenn der Schenker sich vorsätzlich oder grob fahrlässig bedürftig gemacht hat, oder wenn das Geschenk schon 10 Jahre alt ist, bevor der Notbedarf des Schenkers entsteht[53].
Ein Grundstück ist schon durch Auflassung und Eintragungsantrag des Empfängers zugewendet, denn dadurch erlangt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum[54]. Dass sich der Schenker lebenslang den Nießbrauch vorbehält, verhindert den Beginn der Ausschlussfrist nicht[55].
Nach § 529 II ist der Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar, solange der Beschenkte mit der Rückgabe des Geschenks seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde[56].
Die Beweislast für diese Ausnahmen trägt der Beschenkte als Anspruchsgegner. Der Anspruch aus § 528 I 1 erlischt außerdem:
- | wenn der Beschenkte nach § 818 III nicht (mehr) bereichert ist und weder nach § 818 IV noch nach § 819 verschärft haftet (zur Beweislast: RN 900, 908); |
- | wenn der Schenker stirbt, bevor er den Anspruch geltend machen kann, oder wenn er ihn abgetreten und ein Dritter ihm bis zum Tode Unterhalt geleistet hat[57]. Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Schenker Sozialhilfe bezogen hat[58]. Auch kann der Beschenkte dem Herausgabeanspruch nicht den Aufwand entgegenhalten, der ihm durch die freiwillige Pflege des Schenkers entstanden ist[59]. |
Der Anspruch aus § 528 auf Herausgabe des geschenkten Grundstücks oder auf Wertersatz in Geld verjährt nach § 196 in zehn Jahren[60].