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3. Der Ausschluss des Widerrufs und andere Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch

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Ausgeschlossen ist der Widerruf des Schenkers nach Verzeihung und Fristablauf sowie von Pflicht- und Anstandsschenkungen. Die Beweislast trägt der Beschenkte.

- Nach § 532 S. 1 erlischt das Widerrufsrecht durch Verzeihung: Der Schenker gibt dem Beschenkten zu verstehen, dass der grobe Undank ihn nicht mehr kränke[70].
- Gemäß § 532 erlischt das Widerrufsrecht nach einem Jahr ab Kenntnis des Schenkers vom Widerrufsgrund (S. 1), spätestens mit dem Tode des Beschenkten (S. 2).
- Pflicht- und Anstandsschenkungen sind nach § 534 überhaupt unwiderruflich. Sittlich geboten ist die Schenkung jedoch nur, wenn die herrschende Moral dem Schenker in seiner besonderen Lage keine andere Wahl lässt[71].

Beispiele

- Freiwilliger Unterhalt für nahen Angehörigen oder Lebensgefährten (BGH NJW 84, 2939; 83, 674);
- Grundstückseigentum oder Nießbrauch als Dank für aufopfernde Pflege oder langjährige unbezahlte Dienste (BGH NJW 84, 2939; enger NJW 86, 1926).

Anstandsgeschenke sind nach der Verkehrssitte vor allem kleinere Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens und übliche Geschenke unter nahen Angehörigen oder Freunden[72].

Auf den Widerruf verzichten kann der Schenker nach § 533 erst, wenn er den groben Undank des Beschenkten kennt.

Als Bereicherungsanspruch ist der Herausgabeanspruch ausgeschlossen:

- nach § 817 S. 2, wenn das Geschenk gegen die guten Sitten verstieß[73];
- nach § 818 III, wenn und soweit der Beschenkte nicht (mehr) bereichert ist[74], es sei denn er haftet bereits verschärft nach §§ 818 IV, 819.

Der Herausgabeanspruch des Schenkers verjährt normal nach §§ 195, 199, jedoch nach § 196 in zehn Jahren, wenn ein Grundstück herauszugeben ist[75].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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