Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 276
3. Der Ausschluss des Widerrufs und andere Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch
Оглавление166
Ausgeschlossen ist der Widerruf des Schenkers nach Verzeihung und Fristablauf sowie von Pflicht- und Anstandsschenkungen. Die Beweislast trägt der Beschenkte.
- | Nach § 532 S. 1 erlischt das Widerrufsrecht durch Verzeihung: Der Schenker gibt dem Beschenkten zu verstehen, dass der grobe Undank ihn nicht mehr kränke[70]. |
- | Gemäß § 532 erlischt das Widerrufsrecht nach einem Jahr ab Kenntnis des Schenkers vom Widerrufsgrund (S. 1), spätestens mit dem Tode des Beschenkten (S. 2). |
- | Pflicht- und Anstandsschenkungen sind nach § 534 überhaupt unwiderruflich. Sittlich geboten ist die Schenkung jedoch nur, wenn die herrschende Moral dem Schenker in seiner besonderen Lage keine andere Wahl lässt[71]. |
Beispiele
- | Freiwilliger Unterhalt für nahen Angehörigen oder Lebensgefährten (BGH NJW 84, 2939; 83, 674); |
- | Grundstückseigentum oder Nießbrauch als Dank für aufopfernde Pflege oder langjährige unbezahlte Dienste (BGH NJW 84, 2939; enger NJW 86, 1926). |
Anstandsgeschenke sind nach der Verkehrssitte vor allem kleinere Gelegenheitsgeschenke des täglichen Lebens und übliche Geschenke unter nahen Angehörigen oder Freunden[72].
Auf den Widerruf verzichten kann der Schenker nach § 533 erst, wenn er den groben Undank des Beschenkten kennt.
Als Bereicherungsanspruch ist der Herausgabeanspruch ausgeschlossen:
- | nach § 817 S. 2, wenn das Geschenk gegen die guten Sitten verstieß[73]; |
- | nach § 818 III, wenn und soweit der Beschenkte nicht (mehr) bereichert ist[74], es sei denn er haftet bereits verschärft nach §§ 818 IV, 819. |
Der Herausgabeanspruch des Schenkers verjährt normal nach §§ 195, 199, jedoch nach § 196 in zehn Jahren, wenn ein Grundstück herauszugeben ist[75].