Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 266
3. Kapitel Die Schenkung unter Auflage
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Der Schenker kann sein Schenkungsversprechen mit einer Auflage verknüpfen; davon handeln die §§ 525-527. Die Auflage ist eine Vertragsbestimmung, die man von der Bedingung und der Vergütungsabrede unterscheiden muss. Während die Bedingung eine Rechtsfolge hinausschiebt (§ 158 I), aber nicht verpflichtet, schiebt die Auflage nichts hinaus, sondern verpflichtet nach § 525 zu einer Leistung, welche die Zuwendung aber nicht etwa vergütet, sondern nur beschränkt. Die Schenkung unter Auflage ist auch keine gemischte Schenkung (RN 155), sondern eine Schenkung des ganzen Gegenstandes, verbunden mit der Verpflichtung, daraus einen Teil weiterzugeben.
Beispiele
- | Abtretung eines Sparguthabens mit der Bestimmung, daraus einem Dritten ein verzinsliches Darlehen zu gewähren (BayObLG NJW 74, 1142); |
- | Auflassung eines Grundstücks mit der Bestimmung, daraus den Schenker zu versorgen. Die Versorgung vergütet die Auflassung nicht, sondern mindert nur ihren Wert (BGH 107, 156). |
§ 525 ist Anspruchsgrundlage für den Vollzug der Auflage. Anspruchsberechtigt ist der Schenker (I) und nach seinem Tode die zuständige Behörde, falls die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt (II).
Da der Beschenkte die Auflage aus dem Geschenk erfüllen soll, darf er die Vollziehung nach § 526 S. 1 verweigern, soweit das Geschenk wegen eines Rechts- oder Sachmangels an Wert verloren hat[35]. Vollzieht er die Auflage in Unkenntnis des Mangels, kann er nach § 526 S. 2 vom Schenker Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit sie den Wert des mangelhaften Geschenks übersteigen.
Auf der anderen Seite darf der Schenker, wenn die Auflage nicht vollzogen wird, vom Beschenkten nach § 527 mit § 323 die Herausgabe des Geschenks insoweit verlangen, als der Beschenkte ungerechtfertigt bereichert ist (I), es sei denn ein Dritter ist berechtigt, den Vollzug der Auflage zu fordern (II).