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2.2 Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs des Schenkers

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Anspruchsvoraussetzung ist nach § 528 I 1 der Notbedarf des Schenkers: Nach Abschluss des Schenkungsvertrags[41] und Vollzug der Schenkung[42], ist der Schenker nicht mehr imstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und/oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen.

Die Beweislast trägt der Anspruchsteller: Er muss nicht nur den Notbedarf, sondern auch die Vollziehung der Schenkung als einer unentgeltlichen Zuwendung beweisen [43] .

Gläubiger des Anspruchs ist entweder der Schenker selbst oder der Sozialhilfeträger, der den Anspruch durch Verwaltungsakt auf sich übergeleitet hat[44]. Nach diesem Forderungsübergang kann der Beschenkte das Geschenk nicht mehr befreiend an den Schenker zurückgeben[45].

Schuldner des Anspruchs ist der Beschenkte. Verarmt der Schenker erst nach dem Tod des Beschenkten, ist nach § 1967 der Erbe zur Herausgabe verpflichtet[46].

Mehrere Beschenkte haften nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie gleichzeitig beschenkt worden sind[47]. Der Gesamtschuldnerausgleich richtet sich auch dann nach § 426, wenn ein Sozialhilfeträger den Anspruch auf sich übergeleitet hat[48]. Der Schenker kann nicht im Voraus bestimmen, welcher Beschenkte letztlich den Notbedarf ausbaden soll, denn der Rückgewähranspruch aus § 528 I entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und nimmt auf den Willen des Schenkers keine Rücksicht[49].

Werden mehrere Personen nicht gleichzeitig, sondern nacheinander beschenkt, haften sie nach § 528 II hintereinander, und den letzten beißen die Hunde zuerst[50].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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