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1. Die Notbedarfseinrede des Schenkers

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Nach § 519 I darf der Schenker die Erfüllung seines Schenkungsversprechens insoweit verweigern, als sie seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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