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2. Der Anspruch des verarmten Schenkers auf Herausgabe des Geschenks 2.1 Die Anspruchsgrundlage und ihre Rechtsfolge

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Der verarmte Schenker hat nach § 528 I 1 mit §§ 812 ff. Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, soweit er es für seinen angemessenen Unterhalt oder für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten braucht, also in Höhe des jeweils benötigten angemessenen Unterhalts und bis die Schenkung verzehrt ist[36], damit der Schenker nicht der Allgemeinheit zur Last falle[37].

§ 528 I 1 verweist nicht auf die Voraussetzungen, sondern nur auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 818 II-IV, 819[38].

Ist das Geschenk teilbar (Geld), schuldet der Beschenkte nach § 812 I den erforderlichen realen Teil, ist es unteilbar (Grundstück), schuldet er nach § 818 II Wertersatz in Geld[39].

Beispiel

Der Schenker verzichtet auf ein Wohnrecht, das auf dem Grundstück des Beschenkten lastet. Herauszugeben ist nach § 818 II der Betrag, um den sich der Wert des Grundstücks erhöht (BGH NJW 2018, 3775).

Nach § 818 III schuldet der Beschenkte auch keinen Wertersatz, wenn und soweit er nicht (mehr) bereichert ist, weil er das Geschenk ersatzlos verbraucht oder sonstwie verloren hat.

Indem § 528 I 1 auf die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung verweist, wird auch § 822 (RN 897) entsprechend anwendbar[40].

Beispiel

Mit dem geschenkten Sparguthaben erwirbt der Beschenkte ein Auto und schenkt es einem Dritten. Da schon der Beschenkte das Sparguthaben nicht mehr zurückgeben kann und nach § 818 II nur Wertersatz schuldet, bevor er sich nach § 818 III entreichert, schuldet auch der Dritte nicht etwa die Herausgabe des Autos, sondern nach § 822 mit § 818 II wiederum nur Wertersatz (BGH NJW 2004, 1314).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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