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2. Die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs

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Der Herausgabeanspruch aus § 531 II hat drei Voraussetzungen: eine Schenkung, ein Widerrufsrecht und eine Widerrufserklärung. Die Beweislast trägt der Schenker[65].

Nach § 530 I darf der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige groben Undanks schuldig gemacht hat. Unter einer schweren Verfehlung versteht man eine vorsätzliche Handlung des Beschenkten von einigem Gewicht[66]. Sie muss sich gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige richten; hier zählt weniger der Grad der Verwandtschaft als die persönliche Nähe zum Schenker. Die Schwere der Verfehlung hängt vom Verhalten beider Seiten ab[67].

Die Verfehlung eines Dritten genügt nur, wenn der Beschenkte sie vorsätzlich nicht verhindert, obwohl er moralisch dazu verpflichtet ist[68].

Der Beschenkte macht sich eines groben Undanks schuldig, wenn seine schwere Verfehlung gegen den Schenker eine undankbare Gesinnung offenbart[69].

Beispiele

- Strafanzeige des Beschenkten gegen den Schenker nur aus „staatsbürgerlicher Pflicht“ (BGH 112, 259);
- belastende Zeugenaussage trotz Zeugnisverweigerungsrechts (BGH WM 70, 391);
- grundloser Betreuungsantrag wider besseres Wissen (OLG Düsseldorf FamRZ 99, 438);
- Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Kommanditisten, der den KG-Anteil schenkweise erworben hat (BGH NJW 2002, 1046);
- hartnäckige Behinderung des Schenkers in der Ausübung des vorbehaltenen Wohnrechts (BGH NJW 92, 183);
- hartnäckige Weigerung, dem Schenker eines Wohnhauses die versprochene Grundschuld zu bestellen (BGH NJW 93, 1577);
- Ehebruch des beschenkten Schwiegersohns (BGH NJW 81, 111; OLG Karlsruhe NJW 89, 2136);
- nicht schon der Abbruch der sexuellen Beziehung zum Schenker (BGH 35, 103);
- nicht schon die Zerrüttung der Ehe des beschenkten Schwiegersohns (BGH NJW 99, 1623; 2019, 3511: aber vielleicht Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313).

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Das Widerrufsrecht des Schenkers ist ein Gestaltungsrecht, unabtretbar, unpfändbar und grundsätzlich auch unvererblich. Der Schenker widerruft nach §§ 531 I, 130 I 1 durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

Der Erbe des Schenkers darf gemäß § 530 II nur dann widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder sonstwie am Widerruf gehindert hat.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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