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2. Die Mietrechtsreform 2001 2.1 Die Vereinfachung des Mietrechts: Wunsch und Wirklichkeit

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Das Mietrechtsreformgesetz vom 19.6.2001, in Kraft seit 1.9.2001, hat den Flickenteppich des gesetzlichen Mietrechts, das durch wiederholte Eingriffe des Gesetzgebers unübersichtlich geworden war, aufgezogen und neu geknüpft. Die Reform wollte das Mietrecht vereinfachen und so formulieren, dass auch Mieter und Vermieter es verstehen können. Nun wecken solcherart Versprechungen des modernen Gesetzgebers weniger Hoffnung als Skepsis, Zivilprozessreform und Schuldrechtsreform sind abschreckende Beispiele.

Auch das moderne Mietrecht bleibt eine umfangreiche, hoch komplexe Materie, die zu verstehen, selbst der Profi alle Mühe hat. Wie soll der Laie damit klarkommen? Schon das Schachtelprinzip des BGB, das die allgemeinen Regeln jeweils vor die Klammer zieht, erschwert den Zugang zum Gesetz. Das gleich mehrfach verschachtelte neue Mietrecht – geradezu abenteuerlich wirkt die Gliederung in Titel, Untertitel, Kapitel und Unterkapitel – gibt dem Laien Rätsel über Rätsel auf. Ihm bleibt weiterhin nichts anderes übrig, als mit Franz Kafka geduldig „vor dem Gesetz“ zu warten, bis er eingelassen oder das Tor vor seiner Nase zugesperrt wird.

Dennoch ist das neue Mietrecht dem alten Flickenteppich dadurch überlegen, dass es die Wohnungsmiete im Zusammenhang regelt und mit 65 Vorschriften schwergewichtig in den Mittelpunkt stellt. Aus Platzmangel ist die Zahl der Vorschriften mit den kleinen Buchstaben a), b), c) durch den Einbau des MHRG in das BGB freilich noch kräftig angewachsen. Auch gibt es unter den Mietvorschriften nach wie vor wahre Ungetüme wie die §§ 543, 556, 558, 560, 569, die man besser zerschlagen und in ihre Bestandteile zerlegt hätte. Im Vergleich zu anderen Reformgesetzen ist das neue Mietrecht jedoch erstaunlich gut durchdacht und ordentlich formuliert, aber es ist ja auch nicht in großer Hast und Hektik entstanden, sondern hatte Zeit zum Reifen.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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