Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 265
5. Die Haftung des Schenkers
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Nach dem Motto: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“ haftet der Schenker für Pflichtverletzungen, Rechts- und Sachmängel milder als der Verkäufer.
Nach § 521 hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Das ist eine Ausnahme von §§ 276, 278. Sie gilt auch für Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlungen[34].
Wegen eines Rechts- oder Sachmangels des Geschenkes ist der Schenker dem Beschenkten gemäß §§ 523 I, 524 I nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat. Schärfer haftet er nach §§ 523 II, 524 II nur für Mängel eines Geschenks, das er erst noch beschaffen soll.