Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 274
1. Der Anspruch des Schenkers auf Herausgabe des Geschenks
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Nach §§ 530, 531 kann der Schenker seine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen und das Geschenk als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, denn der Widerruf beseitigt den Rechtsgrund der Zuwendung, und der Beschenkte ist jetzt auf Kosten des Schenkers rechtsgrundlos bereichert[61].
Herauszugeben ist nach §§ 531 II, 812 I in erster Linie das Geschenk selbst[62]. Soweit eine Herausgabe aber nicht (mehr) möglich ist oder nicht ausreicht, schuldet der Beschenkte nach § 818 II Wertersatz in Geld, es sei denn, er ist nach § 818 III nicht (mehr) bereichert.
Beispiele
- | Wer als Geschenk einen Bauplatz erhalten und auf eigene Kosten bebaut hat, soll nach §§ 531 II, 93, 94 zwar das bebaute Grundstück herausgeben, nach § 818 III aber nur Zug um Zug gegen Erstattung seiner Aufwendungen (BGH NJW 80, 1789). Grund und Höhe der Entreicherung muss er freilich beweisen (RN 901 f.). |
- | Hat der Beschenkte das Grundstück nicht nur bebaut, sondern für eine Kreditschuld auch noch mit einem valutierten Grundpfandrecht belastet, schuldet er sowohl die Rückauflassung des belasteten Grundstücks als auch Wertersatz nach § 818 II für die Belastung sowie die Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch Zug um Zug gegen Befreiung von der Kreditschuld. Seine Verwendungen auf das Grundstück entreichern ihn nach § 818 III oder sind ihm nach §§ 812 I, 818 II zu erstatten (BGH NJW 99, 1626). |
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Bei der gemischten Schenkung (RN 155) muss man unterscheiden: Ist die Zuwendung teilbar (Geldsumme), gebührt dem Schenker nur der unentgeltliche Teil. Ist die Zuwendung unteilbar (Hausgrundstück), wird eine weitere Unterscheidung nötig: Überwiegt der entgeltliche Teil, hat der Schenker nur einen Geldanspruch in Höhe des unentgeltlichen Mehrwerts. Die ganze Zuwendung darf er nur dann heraus verlangen, wenn die unteilbare Zuwendung überwiegend unentgeltlich ist, nach § 818 III aber nur Zug um Zug gegen Erstattung des Entgelts[63].
Schon vor dem Widerruf der Schenkung kann der künftige Anspruch des Schenkers auf Rückübereignung des geschenkten Grundstücks wegen groben Undanks nach § 883 I 2 durch eine Vormerkung gesichert werden[64].