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4. Grundstücke

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Grundstücksmiete ist Miete eines unbebauten Grundstücks oder eines Grundstücksteils, der kein Raum ist[30].

Beispiele

- Der Mieter soll das Grundstück bebauen, sei es für die Dauer des Mietverhältnisses (BGH 92, 70) oder um das Gebäude bei Mietende dem Vermieter zu überlassen (BGH WM 64, 426; 68, 793);
- Ein ausgebeuteter Steinbruch soll mit Klärschlamm aufgefüllt werden (BGH 86, 71);
- Werbefläche an der Hauswand;
- Autostellplatz (BGH NJW 2020, 755);
- Teilfläche eines Camping-Platzes (OLG Frankfurt NJW-RR 86, 108).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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