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3. Die Staffel- und die Indexmiete

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Nach § 557 II kann der Wohnungsmietvertrag den Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festlegen, entweder als Staffel- oder als Indexmiete, und so der Inflation und dem Geldwertschwund vorbeugen.

§ 557a erlaubt die Staffelmiete unter folgenden Bedingungen:

- schriftliche Vereinbarung der unterschiedlichen Geldbeträge (I);
- stabiler Mietzins für jeweils mindestens ein Jahr und Ausschluss einer Mieterhöhung gemäß §§ 558-559b während der Laufzeit der Staffelmiete (II);
- Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters für höchstens vier Jahre und Kündigung frühestens nach vier Jahren (III)[55];
- Anwendung der §§ 556d-556g zur Mietbremse (IV).

Die wirksam vereinbarte Staffelmiete ist auch dann verbindlich, wenn das allgemeine Mietniveau plötzlich absinkt[56].

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V)[57].

§ 557b erlaubt die Indexmiete, die den Mietzins durch den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt, unter folgenden Bedingungen:

- schriftliche Vereinbarung (I);
- unveränderte Miethöhe für jeweils mindestens ein Jahr vorbehaltlich der §§ 559-560 und Beschränkung der Mieterhöhung nach § 559 während der Laufzeit der Indexmiete (II),
- Verlangen der geänderten Miethöhe in Textform (III)[58];
- Anwendung der §§ 556d-556g zur Mietbremse nur auf die Ausgangsmiete (IV).

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V)

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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