Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 300
3. Die Staffel- und die Indexmiete
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Nach § 557 II kann der Wohnungsmietvertrag den Mietzins für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festlegen, entweder als Staffel- oder als Indexmiete, und so der Inflation und dem Geldwertschwund vorbeugen.
§ 557a erlaubt die Staffelmiete unter folgenden Bedingungen:
- | schriftliche Vereinbarung der unterschiedlichen Geldbeträge (I); |
- | stabiler Mietzins für jeweils mindestens ein Jahr und Ausschluss einer Mieterhöhung gemäß §§ 558-559b während der Laufzeit der Staffelmiete (II); |
- | Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters für höchstens vier Jahre und Kündigung frühestens nach vier Jahren (III)[55]; |
- | Anwendung der §§ 556d-556g zur Mietbremse (IV). |
Die wirksam vereinbarte Staffelmiete ist auch dann verbindlich, wenn das allgemeine Mietniveau plötzlich absinkt[56].
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V)[57].
§ 557b erlaubt die Indexmiete, die den Mietzins durch den Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt, unter folgenden Bedingungen:
- | schriftliche Vereinbarung (I); |
- | unveränderte Miethöhe für jeweils mindestens ein Jahr vorbehaltlich der §§ 559-560 und Beschränkung der Mieterhöhung nach § 559 während der Laufzeit der Indexmiete (II), |
- | Verlangen der geänderten Miethöhe in Textform (III)[58]; |
- | Anwendung der §§ 556d-556g zur Mietbremse nur auf die Ausgangsmiete (IV). |
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnungsmieters sind unwirksam (V)