Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 306
5.5 Die Abrechnung der Betriebskosten für vermietete Geschäftsräume
Оглавление§ 556 gilt nur für die Wohnraummiete. Im Mietverhältnis über andere Räume ist die Abrechnung der vertraglich umgelegten Betriebskosten gesetzlich nicht befristet, § 556 III 2, 3 nicht entsprechend anwendbar, aber der Vermieter muss binnen angemessener Frist abrechnen, und angemessen erscheint in der Regel die Frist eines Jahres ab dem Ende des Abrechnungszeitraums[101], sodass man doch noch an § 556 III hängenbleibt.