Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 306

5.5 Die Abrechnung der Betriebskosten für vermietete Geschäftsräume

Оглавление

§ 556 gilt nur für die Wohnraummiete. Im Mietverhältnis über andere Räume ist die Abrechnung der vertraglich umgelegten Betriebskosten gesetzlich nicht befristet, § 556 III 2, 3 nicht entsprechend anwendbar, aber der Vermieter muss binnen angemessener Frist abrechnen, und angemessen erscheint in der Regel die Frist eines Jahres ab dem Ende des Abrechnungszeitraums[101], sodass man doch noch an § 556 III hängenbleibt.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх