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4. Ausnahmen vom Kündigungsschutz

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Nach näherer Bestimmung des § 549 II gilt der soziale Kündigungsschutz nicht

- für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist[487];
- für möblierten Wohnraum in der Wohnung des Vermieters, es sei denn, der Vermieter hat ihn einer Familie oder Haushaltsgemeinschaft zum dauernden Gebrauch überlassen;
- für Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts für bestimmte Zwecke verwendet, wenn sie den Mieter darüber belehrt.

Nach § 549 III gilt der Kündigungsschutz des § 573 schließlich nicht für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim[488].

Ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, darf der Vermieter ordentlich kündigen:

- nach § 573a Einliegerwohnungen und Wohnraum in der Wohnung des Vermieters[489];
- nach § 573b Nebenräume oder Grundstücksteile, die nicht zum Wohnen bestimmt sind, wenn der Vermieter daraus Wohnraum schaffen will[490]. Zu diesem Zweck erlaubt das Gesetz dem Vermieter eine Teilkündigung und dem Mieter eine Mietzinskürzung.

Abweichende Abreden zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach §§ 573a IV, 573b V unwirksam.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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