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1. Die kurze Verjährungsfrist

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Nach § 548 verjähren in 6 Monaten sowohl die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache als auch die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz oder Wegnahme einer Einrichtung. Die kurze Verjährungsfrist soll die Vertragspartner zwingen, ihre Ersatzansprüche rasch abzuwickeln[536].

Systematisch ist § 548 eine Hilfsnorm für die Verjährungseinrede aus § 214 I.

Die Beweislast trägt der Anspruchsgegner.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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