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8. Die Konkurrenz der Kündigungsgründe

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Der Vermieter oder Mieter kann gleichzeitig aus mehreren wichtigen Gründen zur fristlosen Kündigung berechtigt sein. Die unterschiedlichen Kündigungsgründe stehen selbstständig nebeneinander. So kann die schlechte Zahlungsmoral des Mieters die Kündigung aus § 543 I schon dann rechtfertigen, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 543 II 1 Nr. 3 noch nicht erfüllt sind, denn § 543 II 1 Nr. 3 soll die Kündigung nicht erschweren, sondern erleichtern. Wenn also ein Kündigungsgrund nach § 543 II besteht, muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht auch noch nach § 543 I unzumutbar sein[527]. Dies gilt auch für die Wohnungsmiete, da § 569 V auf den ganzen § 543 verweist[528].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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