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2. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

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Nach § 548 I 1 verjähren in 6 Monaten alle Ersatzansprüche, die der Vermieter mit Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache begründet, ob er nun Zahlung oder Wiederherstellung verlangt[537]. Die kurze Verjährung erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie alle vertraglichen und gesetzlichen Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache erfasst, mag der Vermieter sie auf eine besondere Vereinbarung oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder Gefährdungshaftung stützen[538]. Auch Ersatzansprüche, die zwischen Mietende und Rückgabe der Mietsache entstehen verjähren schnell[539].

Analog § 548 I 1 verjähren sogar Ersatzansprüche des Vermieters aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen[540] und Ersatzansprüche gegen Dritte, die in den Schutz des Mietvertrags einbezogen oder mit dem Mieter „rechtlich verflochten“ sind[541]. Auch den Begriff „der vermieteten Sache“ legt man weit aus. Dazu gehören alle ihre Bestandteile, auch wenn sie nicht mitvermietet sind[542].

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Ist die verjährte Forderung des Vermieters durch eine Bürgschaft gesichert, darf nach § 768 auch der Bürge die Verjährungseinrede erheben[543].

Die Aufrechnung des Vermieters mit der verjährten Forderung bleibt nach § 215 möglich, wenn die Aufrechnungslage schon in unverjährter Zeit entstanden ist[544].

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Nach § 548 I 2 beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Vermieter die Mietsache samt Schlüsseln zurückerhält, also unmittelbaren Besitz erlangt und ungestört prüfen kann, ob die Mietsache verändert oder verschlechtert worden sei[545]. Dies gilt freilich auch für Ersatzansprüche, die erst später entstehen werden[546]. Eine Beendigung des Mietverhältnisses verlangt § 548 I 2 nicht[547].

Nach § 307 I unwirksam ist die vom Vermieter vorformulierte verlängerte Verjährungsfrist auf 12 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses[548].

§ 548 I gilt nicht für Ansprüche auf Vertragserfüllung[549], auf Rückgabe der Mietsache nach § 546[550], auf Schadensersatz wegen ihrer Zerstörung[551] und auf Ausgleich nach § 24 III BBodSchG[552].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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