Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 438
1. Das gesetzliche System
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§ 581 I definiert die Pacht als entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch und Fruchtgenuss auf Zeit.
Das BGB begnügt sich mit einer Hand voll besonderer Vorschriften. Soweit die §§ 581-584b nichts anderes bestimmen, verweist § 581 II im Übrigen auf die Miete, so für die Rechts- und Sachmängelhaftung des Verpächters, die Kündigung aus wichtigem Grund und das Verpächterpfandrecht.
Breit regeln die §§ 585-597 die Landpacht, für die nach § 585 II hilfsweise die allgemeinen Pachtvorschriften der §§ 581 I, 582-583a, nicht auch pauschal die Mietvorschriften gelten.
Die Jagdpacht findet man im BJagdG[624], die Fischereipacht im Landesrecht.