Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 428
2. Leasing und Miete
Оглавление290
Prüfstein für den vorformulierten Leasingvertrag sind die §§ 305 ff. Die Frage, an welchem gesetzlichen Leitbild das Leasing nach § 307 zu messen sei, ist leicht zu beantworten: Das Leasing ist Miete, denn auch der Leasingvertrag verpflichtet nach § 535 zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit[572]. Die Rechtsprechung formuliert oft vorsichtiger und meint, Leasing sei „in erster Linie Miete“ oder „der Miete zumindest vergleichbar“[573]. Aber sie wendet wie selbstverständlich Mietrecht an, wenn eine Formularklausel nichtig ist oder der Vertrag Lücken hat[574]. Den Vertragstyp bestimmen allein die vereinbarten Hauptpflichten, und rechtlich verpflichtet auch der Leasingvertrag zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auf Zeit[575].
Von der Normalmiete unterscheidet sich das Leasing freilich ganz wesentlich: in der Mängelhaftung, in der Gefahrtragung und in der Kalkulation der Vergütung. Erstaunlich am vorformulierten Leasing ist nur, dass die sonst so penible Rechtsprechung dies alles hinnimmt, obwohl es das gesetzliche Leitbild der Miete deutlich verfehlt.