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3. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters

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In 6 Monaten verjähren nach § 548 II auch die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund[553], und auf Wegnahme einer Einrichtung[554]. Die Verjährung beginnt mit dem Mietende[555]. Endet das Mietverhältnis jedoch mit der Veräußerung des Mietgrundstücks, beginnt die Verjährung erst, wenn der Mieter weiß, dass der Erwerber im Grundbuch steht[556].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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