Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 430

4. Die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer

Оглавление

293

Ab Erhalt der Leasingsache trägt der LN in der Regel auch die Gefahr, dass die Leasingsache durch Zufall untergehe oder verschlechtert werde, weil auch das typisch sei für das Leasing[585]. Er verliert dann nicht nur den Sachgebrauch, sondern muss auch weiterhin die Leasingraten zahlen[586]. Der LG ist weder zur Ersatzbeschaffung noch zur Reparatur, sondern nur dazu verpflichtet, den LN nicht im Gebrauch zu stören und Störungen Dritter abzuwehren[587]. Ist die Leasingsache jedoch auf Kosten des LN versichert, steht die Versicherungssumme zwecks Reparatur oder Ersatzbeschaffung dem LN zu[588].

Unwirksam ist die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr nach § 307 dann, wenn der LN nicht kurzfristig kündigen oder sich sonstwie vom Vertrag lösen darf, nachdem die fabrikneue Leasingsache durch Zufall schwer beschädigt oder gar zerstört worden ist[589].

Weder überraschend noch unangemessen ist die Klausel im Leasingvertrag über ein fabrikneues Auto: „Die Überführungs- und Zulassungskosten rechnet der ausliefernde Betrieb separat ab“, denn das ist ein gesetzlicher Provisionsanspruch nach § 354 I HGB[590].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх