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2.2 Die Anspruchsvoraussetzung

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Anspruchsvoraussetzung ist ein Pachtvertrag. Das ist ein gegenseitiger Verpflichtungsvertrag mit den Hauptpflichten des § 581 I. Sie bestimmen den Vertragstyp und unterscheiden den Pachtvertrag von jedem anderen Verpflichtungsvertrag. Mieten kann man nur Sachen, und der Mieter darf sie nur gebrauchen (RN 197). Pachten kann man auch Rechte und ganze Unternehmen, und der Pächter darf sie nutzen. Die Nutzung kann liegen in der Ausbeutung des gepachteten Grund und Bodens[625], in der Ausübung eines Gewerbes in den dafür hergerichteten Pachträumen[626] oder im gewinnträchtigen Betrieb des gepachteten Unternehmens.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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