Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 462
1. Anspruchsgrundlage und Beweislast
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Nach § 488 I 2, III hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf Rückzahlung des fälligen Darlehens. Er klagt auf Zahlung, beim Sachdarlehen nach § 607 I 2 auf Übereignung und Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen gleicher Art und Güte[22].
Der Rückzahlungsanspruch hat drei Voraussetzungen: einen Darlehensvertrag, den Empfang des Darlehens und die Fälligkeit der Rückzahlung.
Die Beweislast trägt der Darlehensgeber als Anspruchsteller[23] auch dann, wenn der Anspruchsgegner behauptet, er habe das Geld geschenkt bekommen, denn damit erhebt er keine anspruchsfeindliche Einwendung, sondern bestreitet nur das anspruchsbegründende Darlehen[24].
Der Darlehensnehmer darf sich allerdings nicht wundern, wenn ihn ein wildfremder Zessionar auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nimmt, denn trotz Bankgeheimnis und Datenschutz sind Darlehensforderungen immer noch frei abtretbar[25].