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5. Die Einrede der Wechselhingabe

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Hat der Darlehensnehmer für das Darlehen Wechsel akzeptiert, darf er den Darlehensgläubiger auf den Wechsel verweisen, solange dieser nicht vergeblich zur Zahlung vorgelegt worden oder bereits verjährt ist[47].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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