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2. Das gesetzliche System des Verbraucherdarlehens und seiner Ableger

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Die besonderen Vorschriften der §§ 491-505e für Verbraucherdarlehen gelten nach § 491 I 1, soweit nichts anders bestimmt ist, für alle Verbraucherdarlehen, das sind nach § 491 I 2 Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Der Rechtsanwender mag im Wust der zitierten Vorschriften suchen, ob er etwas anderes findet. Eine praktikable gesetzliche Vorschrift ist das nicht.

Allgemein-Verbraucherdarlehen sind nach § 491 II 1 entgeltliche Darlehen, die ein Unternehmer einem Verbraucher verspricht[60].

§ 491 II 2 zählt in 6 Ziffern diejenigen Darlehen auf, die ausnahmsweise keine AllgemeinVerbraucherdarlehen sind, darunter in Ziff.6 die Immobiliar-Verbraucherdarlehen und die Immobilienverzehrkredite (was ist denn das?, Versuch einer Definition in § 491 III 4).

Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind nach § 491 III 1 entgeltliche Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert oder für den Erwerb oder Erhalt des Grundeigentums oder eines Gebäudes oder grundstücksgleichen Rechts bestimmt sind. Dazu gehören nach § 491 III 2-4 neben ein paar anderen Darlehen nicht die Immobiliarverzehrkredite.

Gemäß § 491 IV sind die §§ 358 II, IV, 491a-495, 505a-505e nicht anwendbar auf Darlehen, die in ein gerichtliches Protokoll nach der ZPO aufgenommen oder durch einen Gerichtsbeschluss über einen Vergleich festgestellt sind, wenn darin auch der Sollzinssatz, die Kosten des Darlehens und deren Anpassung vermerkt sind.

Die Waffen des Verbraucherschutzes sind:

- die Schriftform und der Mindestinhalt des Darlehensvertrags (§§ 492, 494);
- die Informationspflicht des Darlehensgebers (§§ 491a, 493);
- das Widerrufsrecht des Verbrauchers (§ 495) und sein Durchgriff auf das verbundene Geschäft (§§ 358, 359);
- das erweiterte Kündigungsrecht des Verbrauchers (§ 500);
- die Unwirksamkeit abweichender Abreden (§ 512).
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