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3. Die Beratungspflicht des Darlehensgebers

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Sobald die Bank eine bestimmte Geldanlage (Aktien, Anleihen, Immobilienfonds) nicht nur finanziert, sondern auch noch empfiehlt, muss sie den Kunden ungefragt über alle Risiken dieser Geldanlage aufklären und umfassend beraten[53]. Tut sie dies nicht, und ist die Anlage ihren Preis nicht wert, hat die Bank dem Anleger den Schaden zu ersetzen.

Anspruchsgrundlage ist § 280 I 1, Anspruchsvoraussetzung ein Beratungsvertrag (RN 620 ff.).

Die Beweislast für eine unvollständige oder falsche Beratung durch die Bank trägt der Kunde[54].

Dass die fehlerhafte Beratung ihn zu einer nachteiligen Geldanlage verleitet habe, muss der Kunde nicht beweisen, denn davor schützt ihn der Beratungsvertrag mit einer Kausalitätsvermutung, die die Bank widerlegen muss[55].

Arbeitet die Bank gar Hand in Hand mit der Anlagegesellschaft oder dem Anlagevermittler derart eng zusammen, dass das Darlehen und die Geldanlage ein verbundenes Geschäft nach § 242 oder §§ 358, 359 bilden, muss sie sich nicht nur Einwendungen des Kunden aus dem finanzierten Geschäft gefallen lassen (RN 324, 1202)[56], sondern haftet nach §§ 280 I 1, 278 auch noch für Pflichtverletzungen ihrer Verbündeten[57].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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