Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 478
4. Versuche des Darlehensgebers, Vertragsverletzungen des Darlehensnehmers abzuwehren
ОглавлениеDie Banken versuchen mannigfach, sich gegen Vertragsverletzungen ihrer Kunden formularmäßig abzusichern.
Beispiele
- | Nichtabnahmeentschädigung: Der Kunde soll 3 % zahlen, wenn er das vereinbarte Darlehen nicht abnehme. Diese Schadensersatzpauschale ist jedenfalls dann wirksam vereinbart, wenn die Bank durch die Vertragsverletzung ihres Kunden ein Disagio von 3 % verliert (BGH NJW 85, 1831; 90, 2676: Schadensersatz; NJW 2000, 509: Schadensberechnung). |
- | Überziehungszinsen: Der Darlehensnehmer soll höhere Zinsen dafür bezahlen, dass er das vereinbarte Kreditlimit überschreitet oder sein Girokonto überzieht (BGH NJW 92, 1751, 1753). Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen auch nach Ablauf des Darlehensvertrags im bisherigen Umfang nutzen darf (BGH NJW 2003, 1801). |
- | Vorfälligkeitsentschädigung: Der Darlehensnehmer soll für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Entschädigung zahlen; das ist Schadensersatz für entgangenen Gewinn. Unter den Voraussetzungen der §§ 490 II 3, 502 hat der Darlehensgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf. Im Übrigen ist eine Vorfälligkeitsentschädigung dann frei vereinbar, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen mit fester Laufzeit nicht vorzeitig zurückzahlen darf (BGH NJW 2003, 2230; 2004, 1730: statt das Darlehen vorzeitig zu tilgen, darf der Darlehensnehmer vielleicht die Sicherheit auswechseln; NJW 2016, 1382: zur Schadensberechnung nach § 490 II 3 und zur Vereinbarung von Sondertilgungsrechten). Die Pauschalierung durch AGB scheitert, wenn der zu erwartende Schaden geringer ist, an § 309 Nr. 5a und gegenüber Kaufleuten an § 307 (BGH NJW 98, 592; Knops NJW 2018, 1505: Vorfälligkeitsentschädigung nach der Wohnimmobiliarrichtlinie. |
- | Verzugszinsen: Für eine nicht fällige Restschuld darf sich die Bank durch AGB keine Verzugszinsen versprechen lassen (BGH NJW 84, 2941). |