Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 467
4.3 Die fristlose Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund und wegen Störung der Geschäftsgrundlage
ОглавлениеNach § 490 III bleiben unberührt § 313 über die Störung der Geschäftsgrundlage und § 314 über die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Unabdingbar ist das Recht beider Vertragspartner, den Darlehensvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, nach § 314 aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen (RN 1180 ff.). Auch die Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen (RN 1214).