Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 465

4. Die Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens 4.1 Fristablauf und ordentliche Kündigung

Оглавление

314

Fällig wird der Rückzahlungsanspruch am Vertragsende. Der befristete Darlehensvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, der unbefristete nach § 488 III 1 durch Kündigung (S. 1). Wenn nichts anderes vereinbart ist[34], darf jede Seite das unbefristete Darlehen mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen (S. 2). Die Kündigung ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges (§ 130) Rechtsgeschäft, formfrei, aber bedingungsfeindlich[35]. Sie ist spätestens in der Klage auf Rückzahlung enthalten[36]. Der Darlehensnehmer wiederum darf nur das unverzinsliche Darlehen jederzeit zurückzahlen (S. 3).

Kraft ihrer AGB darf die Bank den Ratenkredit wegen Zahlungsverzugs nur für den Fall sofort fällig stellen, dass der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät[37].

§ 489 berechtigt den Darlehensnehmer über § 488 III hinaus in drei Fällen zur befristeten ordentlichen Kündigung, jeweils mit verschiedenen Kündigungsterminen und -fristen:

- Die Festzinsbindung (jetzt: Sollzinsbindung) ist kürzer als die Laufzeit des Darlehens und für die Zwischenzeit kein Zinssatz vereinbart (I Nr. 1).
- Der Kredit ist langfristig und läuft schon 10 Jahre (I Nr. 2)[38].
- Der Zinssatz ist, etwa aufgrund einer Zinsgleit- oder Zinsänderungsklausel, variabel (II). Was ein Sollzinssatz sei, erfährt man aus § 489 V.

Dieses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist unabdingbar (IV 1). Ausgenommen ist die Kreditaufnahme der öffentlichen Hand (IV 2).

Aber die Kündigung des Darlehensnehmers „gilt als nicht erfolgt“, wenn er das Darlehen nicht binnen 2 Wochen zurückzahlt (III).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх