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1. Das gesetzliche System

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Für Leistungsstörungen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 275 ff., für das verzinsliche Darlehen auch die §§ 320 ff. Der Rücktritt nach § 323 wird jedoch in aller Regel durch die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ersetzt, denn das Darlehen begründet ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 (RN 1180 ff.).

Wer den Darlehensvertrag verletzt, ist dem Vertragsgegner nach § 280 I 1 mit § 241 II, und wer eine vorvertragliche Pflicht verletzt, nach § 280 I 1 mit § 311 II zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich nicht nach § 280 I 2 entlastet. Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber auch dazu, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers nicht zu gefährden, weder durch unwahre, noch durch wahre Tatsachenbehauptungen, und auch nicht durch abfällige Wertungen[48].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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