Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 484
4. Schriftform und Inhalt des Darlehensvertrags 4.1 Die Schriftform
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Nach § 492 muss das Verbraucherdarlehen, wenn keine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich vereinbart werden (I 1), jedoch können, abweichend von § 126 II, die beiden Vertragserklärungen separat abgeben werden (I 2). Die Vertragserklärung des Darlehensgebers kann auch durch einen Automaten hergestellt werden und bedarf keiner Unterschrift (I 3). Die elektronische Form des § 126a ist gesetzlich nicht mehr ausgeschlossen und kann nach § 126 III die Schriftform ersetzen.