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7. Der Widerruf des Verbrauchers 7.1 Das Widerrufsrecht des Verbrauchers und seine Ausnahmen

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Nach § 495 I darf der Verbraucher seine Vertragserklärung gemäß § 355 widerrufen und sich so vom Darlehensvertrag lösen. Der Widerruf ist seine schärfste Waffe. Die Einzelheiten regeln die §§ 355, 356b, 357a III, 358-361[72].

Nach § 495 II sind unwiderruflich:

- Darlehensverträge, die einen wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers kündbaren Darlehensvertrag durch eine Rückzahlungsvereinbarung ergänzen oder ersetzen und dadurch einen Rechtsstreit vermeiden, wenn der Gesamtbetrag entsprechend Art. 247 § 3 EGBGB niedriger ist als die Restschuld. Gemeint ist die vertragliche Umschuldung, die eine Kündigung des Darlehensgebers vermeidet;
- notariell beurkundete Darlehensverträge, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus §§ 491a, 492 gewahrt seien;
- Überziehungskredite nach § 504 II oder § 505.
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